Justiz NRW: LG Mönchengladbach - Herzlich Willkommen beim Landgericht Mönchengladbach

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Rechtsprechung

Die Landgerichte sind im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen zuständig. Nähere Regelungen zur Zuständigkeit finden sich in den §§ 59 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes.

 

In Zivilsachen sind die Landgerichte in Abgrenzung der Zuständigkeiten der Amtsgerichte grundsätzlich zur Entscheidung über alle Klagen berufen, deren Streitwert die Grenze von 5.000,- € überschreitet. Für Klagen bis 5.000,- € sind die Amtsgerichte zuständig. Hiervon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, von denen an dieser Stelle nur zwei wichtige erwähnt werden sollen: In Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert immer zuständig. Soweit es um Amtshaftungsansprüche geht, ist hingegen das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert immer zuständig. Neben den erstinstanzlichen Zivilsachen werden vor dem Landgericht die Berufungen gegen die Urteile der Amtsgerichte verhandelt. Darüber hinaus gibt es Kammern für Handelssachen, die sich vorwiegend mit Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten beschäftigen. Beim Landgericht Mönchengladbach gibt es 7 Zivilkammern und 3 Kammern für Handelssachen.

In Strafsachen ist das Landgericht in erster Instanz vor allem für Straftaten zuständig, bei denen eine höhere Strafe als eine 4-jährige Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Es ist auch in Verfahren mit besonderer Bedeutung zuständig. In einer Reihe gesetzlich festgelegter Straftaten ist das Landgericht als Schwurgericht tätig. In anderen Fällen, welche das Gesetz ebenfalls im einzelnen benennt, wird eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. In zweiter Instanz werden beim Landgericht Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte verhandelt. In die Zuständigkeit des Landgerichts fällt auch die Tätigkeit der Strafvollstreckungskammer. Beim Landgericht Mönchengladbach sind derzeit 15 Strafkammern und 1 Strafvollstreckungskammer eingerichtet.


 

© Der Präsident des Landgerichts, Mönchengladbach 2012